Satzung

Satzung des
Schützenvereins Katlenburg e.V.

Fassung vom 01.03.2015

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  • ( 1 ) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Katlenburg e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  • ( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Katlenburg ( 37191 Katlenburg – Lindau ).
  • ( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • ( 4 ) Der Verein ist im Deutschen Schützenbund und im Landessportbund sowie der angeschlossenen Verbände.
  • ( 5 ) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  • ( 6 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • ( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Schießsportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Pflege der Kameradschaft und des traditionellen deutschen Schützenwesens unter besonderer Wahrung der heimatlichen Überlieferungen wird bei der Verfolgung der Vereinsziele beachtet.
  • ( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • ( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • ( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • ( 5 ) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • ( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • ( 7 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Katlenburg – Lindau, welches unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
  • ( 2 ) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, hierzu zählen auch die Ehrenvorstands- oder Ehrenverwaltungsratsmitglieder.
  • ( 3 ) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  • ( 4 ) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • ( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  • ( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  • ( 3 ) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  • ( 4 ) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  • ( 1 ) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  • ( 2 ) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • ( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  • ( 4 ) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • ( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Schießsport zu betreiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • ( 2 ) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Schießsportordnung des Deutschen Schützenbundes sowie die vom Verwaltungsrat erlassene Hausordnung zu beachten.

 

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Schützenvereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat ( erweiterter Vorstand ) und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  • ( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  • ( 2 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2000,00 EUR die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  • ( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
    • c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • ( 2 ) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  • ( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  • ( 2 ) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  • ( 1 ) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  • ( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist die Entscheidung dem Verwaltungsrat zu übertragen.
  • ( 3 ) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Verwaltungsrat ( Erweiterter Vorstand )

  • ( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Schriftwart, dem Protokollführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem 1. Schießwart, dem Frauenwart und dem Pressewart. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.
  • ( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11, Abs. 1 und 3, der Satzung entsprechend.

 

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

  • Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
    • ( 1 ) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
    • ( 2 ) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,00 EUR;
    • ( 3 ) Erlass von Schießsport- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
    • ( 4 ) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;
    • ( 5 ) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  • ( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  • ( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • ( a ) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    • ( b ) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • ( c ) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats;
    • ( d ) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    • ( e ) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
    • ( f ) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • ( g ) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • ( 1 ) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • ( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • ( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • ( 2 ) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • ( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • ( 4 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, eine Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • ( 5 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  • ( 6 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  • ( 1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
  • ( 2 ) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • ( 3 ) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Katlenburg – Lindau, wie im § 2 Absatz (7) geregelt.
  • ( 4 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entsprechend § 2 Absatz (7).

 

§ 19 Allgemeines

  • Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 01.03.2015 verabschiedet. Alle in der Satzung enthaltenden personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter; Amt- oder Funktionsbezeichnungen werden geschlechterbezogen geführt.

 

Katlenburg, den 01.03.2015